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   KG, 14.10.1981 - 23 U 999/81   

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KG, 14.10.1981 - 23 U 999/81 (https://dejure.org/1981,11711)
KG, Entscheidung vom 14.10.1981 - 23 U 999/81 (https://dejure.org/1981,11711)
KG, Entscheidung vom 14. Oktober 1981 - 23 U 999/81 (https://dejure.org/1981,11711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1982, 71
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Diese Auffassung, die mit der Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte übereinstimmt (KG ZZP 55 - 1930 -, 272 mit abl. Anm. Kraemer; ebenda, 447 mit abl. Anm. Friedlaender; AnwBl. 1982, 71, 72; OLG Frankfurt AnwBl. 1975, 163; OLG Köln AnwBl. 1994, 471, 472; LG Berlin MDR 1992, 524), teilt der Senat nicht.

    Die Streitfrage, ob es sich dabei um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung (so wohl BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, aaO 258; Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 18 BRAGO Rdnr. 1, 21) oder um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage - im Sinne einer Einschränkung des materiellen Vergütungsanspruchs nach Art einer Naturalobligation - handelt (OLG Frankfurt aaO; KG AnwBl. 1982, 71, 72; Madert, aaO § 18 Rdnr. 11 unter Berufung auf den genannten Beschluß des BGH; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 7. Aufl. § 18 Rdnr. 3), kann dahinstehen.

  • OLG Stuttgart, 01.10.2007 - 6 U 132/07

    Kreditvertrag: Wahlrecht des Kreditnehmers zwischen Tilgungsverrechnung und

    Dementsprechend ist eine Anwendung des § 390 S. 2 BGB aF in der Rechtsprechung (BGH AnwBl 1985, 257f; OLG Köln OLGR 1997, 361, 363; KG AnwBl 1982, 71, 72; Schmidt-Räntsch aaO Rdnr. 2) abgelehnt worden, als ein Rechtsanwalt mit einer verjährten Honorarforderung aufrechnen wollte, er aber in unverjährter Zeit keine Kostennote (§ 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO) erteilt hatte, was wegen der Regelung des § 18 Abs. 1 S. 2 BRAGO den Verjährungseintritt nicht gehindert hatte.
  • BGH, 13.07.1984 - III ZR 136/83

    Entstehungszeitpunkt der Aufrechnungslage - Erteilung der Kostenberechnung als

    Ein Rechtsanwalt kann daher mit seiner Gebührenforderung nur aufrechnen, wenn er zuvor den Anforderungen des § 18 BRAGO entsprechend Rechnung erteilt hat (KG AnwBl 1982, 71; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 387 Anm. 6).
  • KG, 23.03.2007 - 1 Ss 186/05

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur Weiterleitung von für einen Mandanten in Empfang

    Ein Rechtsanwalt kann daher mit einer Gebührenforderung nur aufrechnen, wenn er zuvor gemäß den gesetzlichen Anforderungen - d.h. dem hier zur Tatzeit geltenden § 18 BRAGO, jetzt § 10 RVG - Rechnung gelegt hat (vgl. BGH AnwBl 1985, 257, 258; KG AnwBl 1982, 71, 72; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., § 18 BRAGO Rdn. 24, 37.
  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Er stützt seine Ansprüche zwar nicht unmittelbar auf die BRAGO, sondern nur mittelbar über die §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den von ihm verfolgten Ansprüchen um Ansprüche auf Rechtsanwaltshonorare handelt, für die § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB gilt (so auch KG Berlin AnwBl. 1982, 71).

    Mit der Frage, ob für Aufwendungsersatzansprüche eines als Rechtsanwalt tätigen Berufsbetreuers nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit der BRAGO die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 gilt, hat sich bislang - soweit erkennbar - nur das KG Berlin in seinem Urteil vom 14. Oktober 1981 (AnwBl 1982, 71) befasst, und das KG Berlin hat diese Frage ebenso entschieden wie der Senat.

  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 221/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Er stützt seine Ansprüche zwar nicht unmittelbar auf die BRAGO, sondern nur mittelbar über die §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den von ihm verfolgten Ansprüchen um Ansprüche auf Rechtsanwaltshonorare handelt, für die § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB gilt (so auch KG Berlin AnwBl. 1982, 71).

    Mit der Frage, ob für Aufwendungsersatzansprüche eines als Rechtsanwalt tätigen Berufsbetreuers nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit der BRAGO die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 gilt, hat sich bislang - soweit erkennbar - nur das KG Berlin in seinem Urteil vom 14. Oktober 1981 (AnwBl 1982, 71) befasst, und das KG Berlin hat diese Frage ebenso entschieden wie der Senat.

  • OLG Köln, 14.07.1993 - 17 U 35/93

    Rechnungserteilung des Rechtsanwalts - Kostenrechnung; Adressat

    Das gilt nach § 390 Satz 2 BGB auch für die Einrede der Verjährung, wenn die Gebührenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, bei Eintritt der Verjährung noch nicht einforderbar gewesen ist, wenn sie also bereits verjährt war, bevor der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die in § 18 Abs. 1 BRAGO vorgeschriebene Kostenberechnung erteilt hat, weil es dann an der für die Zulässigkeit der Aufrechnung erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich die Forderungen in nicht verjährter Zeit einforderbar und damit aufrechenbar gegenübergestanden haben (vgl. KG Anwaltsblatt 1982, 71; BGH Anwaltsblatt 1985, 257).
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